Dienstag, 21. Dezember 2010

Änderung des § 14 UStG (Signatur-§)

Gestern hat das BMF den Referentenentwurf zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgelegt, in dem u.a. mit Artikel 5 (S. 21 f) das für die elektronische Rechnung relevante Umsatzsteuergesetz geändert werden soll. Die relevanten Texte nachstehend:


Artikel 3

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten
elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.“

Artikel 5

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 386), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
2.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b)
„(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige
Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr
bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit
ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen während der Dauer der Aufbewahrungsfrist
gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit
der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet,
dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert
wurden. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des
Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine
Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
d)
„(3) Unbeschadet anderer zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen
Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als
gewährleistet durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 876), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001
(BGBl. I S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung
94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte
des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn
in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten.“